Riester und Steuern

Dass eine Riester Rente durch Zulagen und steuerliche Vergünstigungen seitens des Staates gefördert wird, wissen mittlerweile viele. Dass aber, egal welche Variante der Altersvorsorge in Verbindung mit der Riesterförderung genutzt wird, ab dem Erhalt der geförderten Rente wiederum Steuern gezahlt werden müssen, wissen die wenigsten. Egal ob private Altersvorsorge, Fondssparplan, Banksparplan oder Bausparvertrag, solange die Riesterförderung in die Verträge eingeht, sind die Leistungen, die am Ende herauskommen, zu versteuern. Eine Möglichkeit, die Steuer hier möglichst gering zu halten, ist der seit März 2008 in Kraft getretene “Wohn Riester”. Bürger, die bereits einen Riestervertrag haben, und die angesparte Summe für den Kauf und die Darlehenstilgung einer allein und selbst genutzten Immobilie einsetzen, bekommen eine fiktive monatliche Rente ausbezahlt, da sie quasi bereits vorher in ihrer Altersvorsorge wohnen.

Daher wird ein sogenanntes Wohnförderkonto angelegt, ein fiktives Konto, auf dem Tilgungsraten und Förderungsbeträge jährlich mit zwei Prozent berechnet werden. Bei Eintritt ins Rentenalter muss auf die entstandene Summe Steuer gezahlt werden. Dabei kann der Rentner die Entscheidung treffen, die fällige Steuer in einer Summe zu zahlen, wobei eine Ermäßigung von 30 % genutzt werden kann. Allerdings verpflichtet er sich im Gegenzug, die erworbene Immobilie noch mindestens 20 Jahre lang zu behalten. Entscheidet er sich gegen diese Möglichkeit, wird die Steuerlast auf 25 Jahre verteilt. Die Wohn Riester Rente lohnt sich allerdings nur, wenn der Sparer in seinem Eigentum wohnen bleiben will. Wird eine Vermietung oder ein Verkauf der geförderten Immobilie innerhalb der ersten zehn Jahre nach Eintritt in den Ruhestand durchgeführt, wird der Riestervertrag steuerschädlich. Durch einen erneuten Immobilienkauf innerhalb von vier Folgejahren kann die Steuerschädlichkeit abgewendet werden. Angebote finden Sie mit der Suche nach den Begriffen: Vergleich Rente sehr einfach im Internet.

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